Schützengesellschaft Hadmersleben von 1703 e.V.
S a t z u n g
Vorbemerkung:
Wenn im Text bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Männern oder Frauen besetzbar.
§ 1 Name und Sitz
- datiert Cölln an der Spree, den 19. August 1703 und
30. Januar 1704
gegründeter Schützengesellschaft (Schützen-Gilde).
Er setzt deren Tradition fort.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
Zu diesem Zweck sind Wettkämpfe und Meisterschaften in allen Disziplinen des Schießsports auszutragen, sowie Lehrgänge aller Art zur Erhaltung und Erreichung von sportlichen Lizenzen als Übungsleiter und Schiedsrichter und zur Steigerung der sportlichen Leistungen durchzuführen.
Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport und deren Betreuung gilt als besondere Verpflichtung des Vereins.
Die Pflege und Wahrung des traditionellen Schützenbrauchtums dient der Förderung des Gemeinsinns und der Kameradschaft unter den Schützen sowie der Verbundenheit mit der Bevölkerung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
2. Der Verein hat
a) aktive volljährige Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder im Alter bis 18 Jahren
c) passive (fördernde) volljährige Mitglieder
d) Ehrenmitglieder.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters.
5. Mitglieder, die sich um den Verein Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn sich das Mitglied unwürdig verhält.
6. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand z. Hd. des
Vorsitzenden, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss durch den Verein (gemäß § 5 Abs. 7)
- durch Streichung von der Mitgliederliste (gemäß § 5, Abs. 8).
7. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
8. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitlied mit zwei Halbjahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
9. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schiessgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Beschluss der Beitragsordnung.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitzuteilen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Schießwart
f) dem Schießanlagenwart
g) dem Damenwart
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verein wird nach außen hin durch die zwei Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister vertreten.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Diese Kooptation muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
über 500,00 € im Einzelfall.
In dringenden Fällen entscheidet ein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB zusammen mit dem Schatzmeister.
Die Niederschriften sind in den jeweils nächsten Versammlungen zu genehmigen und sodann von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Ehrenmitglieder.
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, sowie eine Ordnung zur Nutzung der Sportstätten zu erlassen.
Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von den Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung am 23. 02. 2014 neugefasst und beschlossen worden, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.
Hadmersleben, den 23. 02. 2014
gez.:
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Schatzmeister)
Wir freuen uns, Ihnen bei Fragen
weiter helfen zu können.
Hier finden Sie uns:
Heerstraße 78 , 39387 Hadmersleben
1. Vorsitzender
Oswald Klette
+49(0)39408 467
Schießplatz
+49 (0)39408 16 99 36
Schatzmeister
Hans-Ulrich Göllner
+49(0)39408 66 55