Unser Vereinssatzung und Aufnahmeantrag


Schützengesellschaft Hadmersleben von 1703 e.V.

S a t z u n g

 

Vorbemerkung:

Wenn im Text bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Männern oder Frauen besetzbar.

 

§ 1  Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen “Schützengesellschaft Hadmersleben von 1703 e.V.“.


  1. In ihm schließen sich die Schießsportfreunde von Hadmersleben und Umgebung zusammen.


  1. Sitz des Vereins ist die Stadt Oschersleben.


  1. Der Verein ist Rechtsnachfolger der im Jahre 1703 in Hadmersleben durch einen Spezialbefehl Seiner Königlichen Majestät Friedrich I. von Preußen

-         datiert Cölln an der Spree, den 19. August 1703 und

                                                                         30. Januar 1704

gegründeter Schützengesellschaft (Schützen-Gilde).

Er setzt deren Tradition fort.

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

 

  1. Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen



§ 2  Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze


Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports.

Zu diesem Zweck sind Wettkämpfe und Meisterschaften in allen Disziplinen des Schießsports auszutragen, sowie Lehrgänge aller Art zur Erhaltung und Erreichung von sportlichen Lizenzen als Übungsleiter und Schiedsrichter und zur Steigerung der sportlichen Leistungen durchzuführen.

Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport und deren Betreuung gilt als besondere Verpflichtung des Vereins.

Die Pflege und Wahrung des traditionellen Schützenbrauchtums dient der Förderung des Gemeinsinns und der Kameradschaft unter den Schützen sowie der Verbundenheit mit der Bevölkerung.



§ 3  Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5 Mitgliedschaft


1.   Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden.


2.     Der Verein hat


a) aktive volljährige Mitglieder

b) jugendliche Mitglieder im Alter bis 18 Jahren

c) passive (fördernde) volljährige Mitglieder

d) Ehrenmitglieder.

3.      Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.


4.     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters.


5.     Mitglieder, die sich um den Verein Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn sich das Mitglied unwürdig  verhält.


6.     Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand z. Hd. des

 Vorsitzenden, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei

  Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres

- durch Ausschluss durch den Verein (gemäß § 5 Abs. 7)

- durch Streichung von der Mitgliederliste (gemäß § 5, Abs. 8).


7.     Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


8.     Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitlied mit zwei Halbjahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


9.     Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.



§ 6 Rechte und Pflichten


1.     Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schiessgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.


  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten.


  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung verpflichtet.



§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:


a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit im 1. Quartal, statt.


  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die letzt-bekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand einzureichen.


  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung erfolgt wie unter § 8 Abs. 2 festgelegt.


  1. Weitere Versammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.


  1. Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder bestimmt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstands-mitglied geleitet.


  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.


  1. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

b)     Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters

c)     Wahl der Vorstandsmitglieder

d)     Beschluss der Beitragsordnung.


  1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 50 % der in der Versammlung erschienen stimmberechtigten Mitgliedern.

Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitzuteilen.


  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer, dem ersten Vorsitzenden und dem Versammlungs-leiter zu unterzeichnen.



§ 9 Vorstand


1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern:

a)     dem ersten Vorsitzenden

b)     dem zweiten Vorsitzenden

c)     dem Schatzmeister

d)     dem Schriftführer

e)     dem Schießwart

f)      dem Schießanlagenwart

g)     dem Damenwart


  1. Die Vorstandsfunktionen, „erster Vorsitzender“, „zweiter Vorsitzender“ und „Schatzmeister“ werden durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung einzeln und namentlich gewählt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Zuordnung der weiteren Vorstandsfunktionen ist innerhalb des Vorstandes, in einer konstituierenden Sitzung zu beschließen. Die Zuordnung dieser Funktionen ist den Mitgliedern umgehend bekanntzugeben.


  1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Er fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der   Schatzmeister.

Der Verein wird nach außen hin durch die zwei Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister vertreten.


  1. Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  1. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


  1. Außerordentliche Sitzungen des Vorstandes müssen stattfinden, sobald drei Mitglieder des Vorstandes dies für erforderlich halten und dies dem Vorsitzenden mitteilen.


  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kooptieren.

Diese Kooptation muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.



§ 10 Aufgaben des Vorstandes


  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitglieder-versammlung vorbehalten sind.


  1. Der Vorstand ist anzuhören und seine Zustimmung einzuholen bei Ausgaben

über 500,00 € im Einzelfall.

In dringenden Fällen entscheidet ein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB zusammen mit dem Schatzmeister.


  1. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Verhandlungen. Er ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich und sorgt für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse.


  1. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Jahreshauptversammlung über das Geschäftsjahr die Jahresrechnung vorzulegen. Außerdem ist er zuständig für die Erhebung der Beiträge und die Abwicklung sonstiger Zahlungen sowie darüber genau Buch und Belege zu führen.


  1. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs. Er ist zuständig für die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

Die Niederschriften sind in den jeweils nächsten Versammlungen zu genehmigen und sodann von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.


  1. Der Schießwart ist für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen, die unverzüg-lich erledigt werden müssen. Gegen seine Entscheidungen ist Einspruch beim Vorstand zulässig, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen.


  1. Der Schießanlagenwart ist für die sachgemäße Funktionalität und Instandhaltung der Schießanlage und der darauf befindlichen baulichen Anlagen verantwortlich.


  1. Dem Damenwart obliegt die Förderung und Pflege der Damenarbeit innerhalb des Vereins.


  1. Den Vorstandsmitgliedern können durch Vorstandsbeschluss weitere spezielle Aufgaben zugeordnet werden.



§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und in zwei Raten mit Ablauf des 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres als Bringschuld (Einzug im Lastschriftverfahren) fällig.


  1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss der Beitragsordnung.


  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 12 Wahlen und Abstimmungen


  1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen, aktiven und passiven Mitglieder sowie die

Ehrenmitglieder.


  1. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


  1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten, im Verhinderungsfall, die des zweiten Vorsitzenden.


  1. Auf Antrag kann die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließen.


  1. Bei Wahlen wird grundsätzlich durch geheime Abstimmung entschieden.



§ 13 Kassenprüfung

 

  1. Es werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt,


  1. Sie haben nach pflichtgemäßem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins der Einnahmen und Ausgaben anhand der vorhandenen Belege und den Kassenbestand jährlich zu prüfen. Der Prüfbericht ist schriftlich vorzulegen und in der Jahreshaupt-versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.






§ 14 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, sowie eine Ordnung zur Nutzung der Sportstätten zu erlassen.

Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.



§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Aufhebung durch gerichtlichen Beschluss fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oschersleben, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Schützenbrauchtums verwenden darf.


  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Auflösungs-versammlung anwesenden Mitglieder.


  1. Bei Auflösung des Vereins sind die Traditionsgegenstände des Vereins, wie z.B. die Fahne, Ehrentafel, Pokale usw., dem Stadtarchiv der Stadt Oschersleben zuzuführen.



§ 16 Gültigkeit der Satzung


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von den Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung am 23. 02. 2014 neugefasst und beschlossen worden, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.




Hadmersleben, den 23. 02. 2014




gez.:                                                                                                           

(1. Vorsitzender)                   (2. Vorsitzender)                                   (Schatzmeister)

 

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